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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.