(1) Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, bedürfen der Genehmigung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das gilt gleichermaßen für Tätigkeiten, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden und die eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen können.
(2) Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können und nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, sind der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit mit einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale anzuzeigen. Für Tätigkeiten nach Satz 1, die nicht in einer Rechtsverordnung nach § 21 Satz 2 Nummer 1 aufgelistet sind, ist zu begründen, warum diese voraussichtlich nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen.
(3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen
- 1.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des Seerechtsübereinkommens erfolgen und Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation unterliegen,
- 2.
Tätigkeiten, die von einer anderen zuständigen Vertragspartei nach den Vorschriften des Übereinkommens genehmigt wurden, und
- 3.
Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und für die
- a)
eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung vorgeschrieben ist, insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- b)
die Anwendung anderer Rechtsvorschriften mögliche Auswirkungen so weit vermeidet, verringert oder bewältigt, dass die Tätigkeiten keine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können.
Bei Tätigkeiten nach Nummer 3 hat die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde die §§ 16, 17 Satz 2 und 3, § 18 Absatz 3 und § 19 entsprechend anzuwenden. Für Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des Seerechtsübereinkommens gilt Satz 2 insofern, dass die zuständige Behörde die aus Satz 2 resultierenden Pflichten durch unverzüglichen Verweis auf die öffentlich vorliegenden Informationen, Konsultationen und Veröffentlichungen der Internationalen Meeresbodenbehörde oder eine eigene Bekanntgabe erfüllt, soweit dies in Übereinstimmung mit Teil XI des Seerechtsübereinkommens, seiner Anlage III und des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2566) zulässig ist.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antragsteller muss zur Begründung seines Genehmigungsantrags
- 1.
die geplanten Tätigkeiten sowie die Verwendung von technischen Geräten im Einzelnen beschreiben,
- 2.
die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt angeben und
- 3.
für eine Vorprüfung nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus notwendige Informationen beifügen.
Die Angaben sind zu begründen.
(5) Die zuständige Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen des Antragstellers anfordern, soweit dies zur Beurteilung der Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Vorprüfung nach § 14, erforderlich ist.
(6) Eine Tätigkeit, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2.
(7) Eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen im Sinne von § 19 Absatz 6 Nummer 1 alle angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbar ist.
(8) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann befristet werden.
(9) Aus dem Genehmigungsbescheid müssen alle Anforderungen in Bezug auf Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 deutlich hervorgehen.