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Hopfengesetz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HopfG

Ausfertigungsdatum: 21.10.1996

Vollzitat:

"Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.9.2022 I 1550

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.10.1996 +++)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1.
über
a)
die Zertifizierung,
b)
das Bescheinigungsverfahren,
c)
die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
d)
die Verarbeitung,
e)
das Vermischen,
f)
die Behandlung und
g)
das Inverkehrbringen
der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie
2.
über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
1.
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
2.
der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.
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§ 2 Ermächtigungen

(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte fest
1.
die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden,
2.
die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen),
3.
die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann
1.
zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird,
2.
hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
a)
die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände,
b)
die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten
geregelt werden.
(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über
1.
a)
die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
b)
die Verwendung
von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen,
2.
a)
die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
b)
die Verwendung
von Siegeln,
3.
die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Siegelung der Packstücke
erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hopfen Vorschriften zu erlassen
1.
zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Programmen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist,
2.
zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in den Erzeugerorganisationen,
3.
zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie
4.
über das jeweils zugehörige Verfahren.
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§ 3 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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§ 4 Übertragung von Ermächtigungen

Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen am 1. April 1997 in Kraft.