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Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

IDNrG

Ausfertigungsdatum: 28.03.2021

Vollzitat:

"Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 15 G v. 28.6.2021 I 2250; 2023 I Nr. 230
Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten
§ 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7.4.2021 +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 28.3.2021 I 591 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
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§ 1 Ziele des Gesetzes

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um
1.
Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
2.
die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
3.
die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.
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§ 2 Aufgaben registerführender Stellen

Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet
1.
bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres die Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register zu speichern,
2.
die in diesen Registern gespeicherten Daten, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten unberührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig; sowie
3.
natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datenschutzcockpit).
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§ 3 Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde

(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
1.
Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
2.
Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
a)
registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
b)
öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
3.
übergeordnete Steuerung
a)
der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
b)
von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
1.
registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
2.
öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.
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§ 4 Zu einer Person gespeicherte Daten

(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.
(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
1.
Identifikationsnummer,
2.
Familienname,
3.
frühere Namen,
4.
Vornamen,
5.
Doktorgrad,
6.
Tag und Ort der Geburt,
7.
Geschlecht,
8.
Staatsangehörigkeiten,
9.
gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
10.
Sterbetag sowie
11.
Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
1.
Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie
2.
Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
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§ 5 Zweck und Vergabe der Identifikationsnummer

(1) Die Identifikationsnummer dient im Rahmen dieses Gesetzes
1.
der Zuordnung der Datensätze zu einer Person sowie
2.
dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies erlaubt.
Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitungen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechtsvorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Person sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus unzulässig. Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt § 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der Steueridentifikationsnummerverordnung.
(3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher, dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer für Datenübermittlungen an die Registermodernisierungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Registermodernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.
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§ 6 Automatisierter Datenabruf bei der Registermodernisierungsbehörde

(1) Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei denn, dass der Abruf bei der Meldebehörde erfolgt. Die registerführenden Stellen dürfen die abgerufenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1 und 2 verarbeiten.
(2) Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von einer öffentlichen Stelle bei der Registermodernisierungsbehörde zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz abgerufen werden. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe der für die öffentliche Stelle jeweils anwendbaren Rechtsgrundlage.
(3) Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde nach diesem Gesetz erfolgen ausschließlich im automatisierten Verfahren wie folgt:
1.
Enthält das Datenabrufersuchen mindestens den Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl sowie das Geburtsdatum der betroffenen Person, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die Identifikationsnummer sowie die weiteren zur betroffenen Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich sind.
2.
Enthält das Datenabrufersuchen mindestens die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der betroffenen Person, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die übrigen zur Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich sind.
(4) Daten dürfen von der Registermodernisierungsbehörde den ersuchenden Stellen nur übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzung zum Datenabruf vorliegt. Das Datenabrufersuchen darf keine Daten enthalten, die nicht in § 4 Absatz 2 bezeichnet sind. Ist eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Person nicht möglich, teilt die Registermodernisierungsbehörde dies der ersuchenden Stelle mit und übermittelt keine Daten nach § 4 Absatz 2 und 3.
(5) Liegt zu Daten einer Person eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz vor, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde an registerführende Stellen die Daten ausschließlich im Rahmen der erstmaligen Datenübermittlung der Identifikationsnummer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 und 2. Bei Abrufen zur Aktualisierung und übrigen Abrufen erhält die abrufende öffentliche Stelle von der Registermodernisierungsbehörde eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht.
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§ 7 Verfahren der Datenübermittlungen mit der Registermodernisierungs- behörde und zwischen öffentlichen Stellen

(1) Die Verfahren der Datenabrufe öffentlicher Stellen bei der Registermodernisierungsbehörde, Antworten der Registermodernisierungsbehörde an die ersuchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach § 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Datenaustauschstandards zu führen. Die Registermodernisierungsbehörde führt eine automatisierte Prüfung der übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie der richtigen Identifikationsnummer zugeordnet, vollständig und schlüssig sind und ob sie dem Datenaustauschstandard nach Satz 1 entsprechen. Der elektronische Datenaustausch zwischen Bund und Ländern ist gemäß § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ausschließlich über das Verbindungsnetz zu führen.
(2) Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identifikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffentlichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über Vermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Verfahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen müssen. Es werden mindestens sechs Bereiche gebildet, die durch die Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 näher bestimmt werden. Die Vermittlungsstellen müssen öffentliche Stellen sein. Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nachvollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zuständig und müssen diese Aufgabe ohne Kenntnis der Nachrichteninhalte erbringen können. Sie kontrollieren und protokollieren abstrakt die Übermittlungsberechtigung. Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten übermittelt. Die bestehende Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 innerhalb von Bereichen bleibt unberührt.
(3) Gemeinde und Gemeindeverbände sind zur Umsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bei Datenübermittlungen innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.
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§ 8 Befugnisse und Verantwortlichkeiten

(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Datenabrufs trägt die jeweilige abrufende Stelle.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sicherzustellen, dass die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht unbefugt verarbeitet werden können. Die abrufende Stelle hat bei Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können.
(3) Bei Datenabrufen prüft die Registermodernisierungsbehörde automatisiert bei jedem Aufbau einer Verbindung anhand sicherer Authentifizierungsverfahren die Identität der abrufenden Stelle; über die Identität der abrufenden Stelle darf kein Zweifel bestehen. Andernfalls werden keine personenbezogenen Daten übermittelt.
(4) Die Registermodernisierungsbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe über Absatz 3 hinaus durch geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept zu erstellen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.
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§ 9 Protokollierung

(1) Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer nach diesem Gesetz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die die Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Die Datenübermittlungen zwischen der Registermodernisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern sowie Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde werden bei der Registermodernisierungsbehörde protokolliert.
(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Person, einschließlich der Übermittlung an das Datenschutzcockpit der betroffenen Person nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden.
(3) Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen, soweit ihre längere Aufbewahrung nicht zur Erfüllung eines Zwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit zu dokumentieren. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 10 Qualitätssicherung

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Qualitätssicherung der nach § 4 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten verantwortlich.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde ist für die Koordinierung der registerübergreifenden Qualitätssicherung verantwortlich. Hierzu etabliert sie Verfahren, die eine hohe Aktualität, Validität und Konsistenz der Daten, einschließlich einer Bereinigung um Mehrfach-, Über- und Untererfassungen, gewährleisten, und wirkt mit registerführenden Stellen zusammen.
(3) Die Entscheidung über die Änderung eines Datums trifft
1.
für Daten, die von einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurden, die zuständige Personenstandsbehörde,
2.
hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde,
3.
für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person die zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen,
4.
für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten Person die Behörde, die die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen.
(4) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, die konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 erlangt hat, hat die Registermodernisierungsbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten. Nach Überprüfung der Information nach Satz 1 hat die Registermodernisierungsbehörde das Bundeszentralamt für Steuern über das Prüfergebnis zu informieren. Die Verfahren nach § 139b Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unberührt.
(5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Dateisystemen oder Registern Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu einer natürlichen Person gespeichert sind, ist verpflichtet, auf Verlangen der Registermodernisierungsbehörde an der Aufklärung von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten dieser Daten in ihrem eigenen oder dem Datenbestand einer anderen öffentlichen Stelle mitzuwirken.
(6) Jede öffentliche Stelle, die beim Abgleich der bei ihr gespeicherten Daten mit den von der Registermodernisierungsbehörde auf ihr Datenabrufersuchen übermittelten Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit in ihren Registern festgestellt hat, ist verpflichtet, ihren Datenbestand von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen. Besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten bleiben unberührt.
Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.
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§ 12 Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. Die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass das Risiko, bezogen auf die einzelne Person ein vollständiges Persönlichkeitsprofil durch Datenübermittlungen innerhalb eines Bereichs zu erstellen, wirksam begrenzt wird.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den technischen Verfahren der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 2 zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen
1.
zu dem technischen Verfahren der Datenübermittlung zwischen der Registermodernisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 3,
2.
zu dem technischen Format der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3,
3.
zu den technischen Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4,
4.
zu den spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen der Registermodernisierungsbehörde nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und der Authentifizierungsverfahren nach § 8 Absatz 3 sowie
5.
zu den technischen Standards und Verantwortlichkeiten der Protokollierung nach § 9 Absatz 1 Satz 2.
(4) Das jeweils zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
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§ 13 Prüfung durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Registermodernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenverarbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal alle zwei Jahre prüfen.
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§ 14 Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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§ 15 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann fortlaufend alle drei Jahre jeweils über die Datenverarbeitungen durch die Registermodernisierungsbehörde. Hierbei ist insbesondere über die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 8 Absatz 4 zu berichten.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten Ziele. Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu enthalten, ob
1.
für andere Bereiche weitere, bereichsspezifische Identifikationsnummern eingeführt werden oder eine einheitliche Identifikationsnummer für alle Register umgesetzt wird und
2.
das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von Verwaltungsbereichen Anwendung finden sollte.
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§ 17 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer
1.
wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt, speichert, übermittelt oder verbreitet oder
2.
ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.
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Anlage (zu § 1)
Register nach § 1 dieses Gesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 596 - 597)
Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind:
1.
Melderegister
2.
elektronisch geführte Personenstandsregister
3.
Ausländerzentralregister
4.
Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
5.
Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
6.
Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG
7.
die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
8.
bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsberechtigten
9.
bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten
10.
bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
11.
bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
12.
Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
13.
eID-Karte-Register
14.
Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung
15.
Zentrales Fahrzeugregister
16.
Zentrales Fahrerlaubnisregister
17.
Fahreignungsregister
18.
Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung
19.
Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung
20.
Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 19 der Handwerksordnung
21.
Personalausweisregister
22.
Passregister
23.
Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung
24.
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes
25.
bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden
26.
Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
27.
Bundeszentralregister
28.
Nationales Waffenregister
29.
bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
30.
Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
31.
Gewerbezentralregister
32.
Versichertenverzeichnis der Pflegekassen
33.
Register für Grundsicherung im Alter
34.
Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
35.
bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
36.
bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
37.
Register der Versorgungsämter
38.
bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10 und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
39.
Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung
40.
Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
41.
Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes
42.
Beitragskontendatenbank
43.
bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten
44.
sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register
45.
bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
46.
Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes
47.
Zentrale Luftfahrerdatei
48.
Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten
49.
Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes
50.
Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes
51.
Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt