Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

IFGGebV

Ausfertigungsdatum: 02.01.2006

Vollzitat:

"Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 7.8.2013 I 3154

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2006 +++)

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Befreiung und Ermäßigung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7

Teil A Gebühren
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro
1Auskünfte 
1.1-mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriftengebührenfrei
1.2-Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften30 bis 250
1.3-Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen60 bis 500
2Herausgabe 
2.1-Herausgabe von Abschriften15 bis 125
2.2-Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen30 bis 500
3Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften15 bis 500
4Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzesgebührenfrei
5Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchsbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro
Teil B Auslagen
Nr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Euro
1Herstellung von Abschriften und Ausdrucken 
1.1-je DIN A4-Kopie0,10
1.2-je DIN A3-Kopie0,15
1.3-je DIN A4-Farbkopie5,00
1.4-je DIN A3-Farbkopie7,50
2Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite0,25
3Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe
4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe