(1) Die Kosten für
- 1.
- die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
- 2.
- die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
- 3.
- die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
- 4.
- Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
- 5.
- die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,
- 6.
- die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26,
- 7.
- die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,
- 8.
- die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
