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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (Innovationsausschreibungsverordnung - InnAusV)
§ 10 Höchstwert

(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.