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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 240
Änderung des Plans
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
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