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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)
§ 27
Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den gespeicherten Daten des Implantateregisters, soweit dieses Gesetz es vorsieht.
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