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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe

(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wird auf Ersuchen die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.
(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. § 439 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.