Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.
