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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.