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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 8 Todesstrafe

Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.