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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 82
Nichtanwendung von Vorschriften
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.
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