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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 83d Entlassung des Verfolgten

Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.