zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 96a
Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular