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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3244 - 3247)


Nr.Bezeichnung der LeistungHonorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Vorbemerkung 1:
 (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
 (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
 (3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ..........
    70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ..........   170,00 €
101Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist ..........    35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ..........   120,00 €
102Obduktion ..........   460,00 €
103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ..........

   600,00 €
104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ..........

   800,00 €
105Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ..........

   140,00 €
106Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus ..........   120,00 €
107Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ..........

   170,00 €
Abschnitt 2
Befund
200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ..........    25,00 €
201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ..........
  
  bis zu
    55,00 €
202Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern .......... 

   45,00 €
203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ..........

    bis zu
    90,00 €
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ..........


    5,00 bis
    70,00 €
301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt ..........

 bis zu
 1 000,00 €
302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ..........


    5,00 bis
    70,00 €
  Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. 
303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt ..........

 bis zu
 1 000,00 €
304Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ..........   20,00 bis
   160,00 €
  Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. 
305Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ..........
   20,00 bis
   430,00 €
  Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. 
306Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ..........    10,00 €
  Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. 
307Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ..........
   bis zu
   250,00 €
  Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. 
308Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation:
je Probe ..........

    30,00 €
309Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
310Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
311Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ..........

   260,00 €
312Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
313Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe

   200,00 €
314Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
315Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
316Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ..........

   260,00 €
317Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ..........

   bis zu
   300,00 €
318Biostatistische Berechnungen:
je Spur ..........

    30,00 €
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
 (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.
 (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400Erstellung eines Gutachtens ..........   170,00 €
  Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
 
401Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft:
je Person ..........



    30,00 €
  Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. 
402Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ..........
    30,00 €
403Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
404Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
405Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ..........

   260,00 €
406Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
407Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
408Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ..........

   140,00 €
409Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ..........

   200,00 €
410Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ..........

   260,00 €
411Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ..........

   bis zu
   300,00 €
412Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation:
je Person ..........


 bis zu
 140,00 €