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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen *) (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1Feste Brennstoffe  
1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage4 
1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte3 
1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV)

2
 
1.4Blockheizkraftwerk2 
1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte2 
1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
2
 
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage1 
1.8notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal im
Kalenderjahr
1.9betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe  
2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte3 
2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte2 
2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte1 
2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 – 2.3
 einmal im
Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal im
Kalenderjahr
2.8Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.9Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.10Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
2.11ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe  
3.1raumluftabhängige Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätte einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in
jedem dritten Kalenderjahr