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Kleinbetragsverordnung (KBV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KBV

Ausfertigungsdatum: 19.12.2000

Vollzitat:

"Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 3 G v. 18.7.2016 I 1679

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 9a AOEG 1977 +++)

Das G wurde als Artikel 26 G 611-1-30 v. 19.12.2000 I 1790 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen

(1) Festsetzungen der
1.
Einkommensteuer,
2.
Körperschaftsteuer,
3.
Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),
4.
Grunderwerbsteuer sowie
5.
der Rennwett- und Lotteriesteuer
werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.
(2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer im Fall einer Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.
(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Festsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages

Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften

(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.
(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Rückforderung von Wohnungsbauprämien

Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht

Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.