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Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027* (Krisendestillationsverordnung 2026 - KDV 2026)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KDV 2026

Ausfertigungsdatum: 02.09.2026

Vollzitat:

"Krisendestillationsverordnung 2026 vom 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 248)"

V aufgeh. durch § 9 mWv 5.3.2027

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*
Diese Verordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 der Kommission vom 31. Juli 2026 über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im deutschen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2026/2027 (ABl. L, 2026/1913, 3.8.2026).
EU-Rechtsakte (Stand: 2.9.2026):
1.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/471 vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/471, 26.2.2026) geändert worden ist
2.
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1913 der Kommission vom 31. Juli 2026 über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im deutschen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2026/2027 (ABl. L, 2026/1913, 3.8.2026)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 5.9.2026 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2026/1913 (CELEX Nr: 32026R1913) +++)

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
des § 52b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 5 und des § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, sowie
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2 und Satz 3, des § 15, des § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung einer befristeten außergewöhnlichen Maßnahme der Krisendestillation von Wein in Deutschland im Wirtschaftsjahr 2026/2027 nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 (Krisendestillation).
(2) Zuständig für die Durchführung des für die Krisendestillation maßgeblichen Unionsrechts, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913, sowie der Vorschriften dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2 Krisendestillation

(1) Von den der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für die Krisendestillation zur Verfügung stehenden Finanzmitteln der Europäischen Union in Höhe von 14,16 Millionen Euro stehen dem Land Baden-Württemberg 3,835 Millionen Euro und dem Land Rheinland-Pfalz 10,325 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Länder nach Absatz 1 können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Ein bei einem Land bestehender Mehrbedarf wird durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt, soweit haushaltsrechtlich möglich. Die Länder ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für eine Umverteilung der Mittel.
(3) Eine Unterstützung wird ausschließlich für die Krisendestillation von Rot- und Roséweinen der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen gewährt, die nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren sind.
(4) Die Länder nach Absatz 1 stellen sicher, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird.
(5) Die Höhe der Unterstützung wird auf 0,59 Euro je Liter angelieferten und destillierten Weines festgesetzt.
(6) Vorschusszahlungen werden nicht gewährt.
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§ 3 Antragsverfahren

(1) Unterstützung für eine Krisendestillation kann in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 ausschließlich von folgenden Begünstigten beantragt werden:
1.
Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten,
2.
Weinerzeugerorganisationen,
3.
Winzergenossenschaften,
4.
Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
5.
Weinbauerzeugnisse verarbeitende Brennereien.
(2) Ein Antrag auf Unterstützung ist erst ab einer Menge von mindestens 300 Litern zu destillierendem Wein je Antragsteller zulässig.
(3) Ein Antrag auf Unterstützung ist schriftlich, in Textform oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch bei der zuständigen Stelle bis zum 15. Oktober 2026 zu stellen.
(4) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu der Menge des zu destillierenden Weines in Litern und zu seiner geschützten Ursprungsbezeichnung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben oder Nachweise fordern, soweit dies zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Unterstützung für eine Krisendestillation erforderlich ist.
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§ 4 Bewilligungsverfahren; Subdelegation

(1) Die zuständige Stelle hat nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben oder Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden. Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob es sich bei dem zur Krisendestillation beantragten Wein um Rot- oder Roséwein der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen handelt.
(2) Die zuständigen Stellen errechnen nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3
1.
die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Gesamtmenge der für die Krisendestillation beantragten und bewilligungsfähigen Weine und
2.
ob das in § 2 Absatz 1 jeweils festgelegte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 5 genannten Betrages und der insgesamt zur Krisendestillation angemeldeten Menge
a)
ausreicht oder
b)
nicht ausreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller nach Absatz 3 zu mindern. Vor einer Minderung haben die zuständigen Stellen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 zu prüfen.
(3) Zur Bestimmung der geminderten Menge haben die zuständigen Stellen den Faktor
1.
zu errechnen, mit der die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller zu multiplizieren ist, um allen Antragstellern in gleichem Maße den Anteil der Unterstützung für den bewilligungsfähigen zu destillierenden Wein zu gewähren und
2.
mit der jeweils beantragten Menge zu multiplizieren.
(4) Die zuständige Stelle hat den bewilligungsfähigen Antrag auf Unterstützung unter Anwendung des Betrages nach § 2 Absatz 5 durch Bescheid zu bewilligen
1.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a im vollen Umfang,
2.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b teilweise bei Zugrundelegung der nach Absatz 3 geminderten Menge.
Die Unterstützung nach Satz 1 ist mit der Bedingung zu versehen, dass die Auszahlung der Unterstützung nach der Vorlage eines Nachweises der erfolgten Destillation nach § 5 erfolgt. Der bewilligende Bescheid ist dem Begünstigten bis zum 30. November 2026 bekanntzugeben.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52b Absatz 3 des Weingesetzes und des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i des Marktorganisationsgesetzes unter Beachtung dieser Verordnung sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 abweichende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht vor, ist ein Antrag bis zum 30. November 2026 durch Bescheid abzulehnen.
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§ 5 Nachweis der Destillation; Auszahlung der Unterstützung

(1) Nach Abschluss der Destillation hat der Begünstigte der zuständigen Stelle bis zum 1. April 2027 Folgendes vorzulegen:
1.
einen Nachweis über die erfolgte Destillation der für die Unterstützung bewilligten Menge des zu destillierenden Weines,
2.
eine Bestätigung des Begünstigten, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird,
3.
die Angabe der Menge des aus der Destillation erzeugten Alkohols in Litern,
4.
das Begleitdokument nach § 14 Absatz 1 der Weinüberwachungsverordnung für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1 und
5.
den Antrag auf und den Bescheid über die Qualitätsprüfung nach § 19 des Weingesetzes unter Angabe der zugeteilten amtlichen Prüfungsnummer für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1.
(2) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob die destillierte Menge der zur Unterstützung bewilligten Menge an zu destillierendem Wein entspricht.
(3) Sofern die destillierte Menge der zur Unterstützung bewilligten Menge an zu destillierendem Wein entspricht oder diese übersteigt, hat die zuständige Stelle die mit Bescheid nach § 4 Absatz 4 Satz 1 bewilligte Unterstützung bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
(4) Sofern die destillierte Menge eines Begünstigten die zur Unterstützung bewilligte Menge an zu destillierendem Wein um nicht mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Stelle die bewilligte Unterstützung durch Bescheid nach Satz 2 zu reduzieren. Die zu gewährende reduzierte Unterstützung ist zu berechnen und festzusetzen, indem nur die destillierte Menge an Wein mit dem Betrag nach § 2 Absatz 5 multipliziert wird. Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
(5) Sofern die destillierte Menge eines Begünstigten die zur Unterstützung bewilligte Menge an zu destillierendem Wein um mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Stelle die bewilligte Unterstützung durch Bescheid nach Satz 2 zu reduzieren. Die zu gewährende reduzierte Unterstützung ist zu berechnen und festzusetzen, indem die destillierte Menge an Wein mit 50 Prozent des Betrags nach § 2 Absatz 5 multipliziert wird. Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
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§ 6 Kontrollquote; Mitteilung an die Europäische Kommission

(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den zuständigen Stellen durchzuführenden Kontrollen umfassen mindestens 5 Prozent aller Begünstigten, die einen Antrag auf Unterstützung gestellt haben, und mindestens 5 Prozent der bewilligten Finanzmittel.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilt der Europäischen Kommission bis spätestens zum 31. Juli 2027 die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 mit. Zum Zweck dieser Mitteilung übermitteln die zuständigen Stellen der Länder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jeweils die für ihren Zuständigkeitsbereich aufsummierten Informationen nach Satz 1 in einem maschinenlesbaren Format bis spätestens zum 30. Juni 2027.
Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist.
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§ 8 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Zum Zweck der Überwachung hat ein Begünstigter den Bediensteten der zuständigen Stelle, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder
1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Register, Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
3.
Auskunft zu erteilen und
4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Bei automatisiert oder elektronisch geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Begünstigten verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen oder die Prüfungsorgane der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder dies verlangen.
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Begünstigte die für die Gewährung der Unterstützung relevanten Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Unterstützung aufzubewahren.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an eine andere Person oder Personengesellschaft übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.
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§ 9 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. März 2027 außer Kraft.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.