- Sachliche Gliederung - |
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Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
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1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 16 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 16 Nr. 1.1) | - a)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben - b)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern - c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern - d)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen - e)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 16 Nr. 1.2) | - a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen - c)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln - d)
Fachinformationen nutzen - e)
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären - f)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 1.3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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1.5 | Qualitätsmanagement (§ 16 Nr. 1.5) | - a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen - c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
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2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 16 Nr. 2) | |
2.1 | betriebliche Organisation (§ 16 Nr. 2.1) | - a)
betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen - b)
interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten - c)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
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2.2 | Beschaffung (§ 16 Nr. 2.2) | - a)
Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln - b)
Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten - c)
Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen - d)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen - e)
erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
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2.3 | Dienstleistungen (§ 16 Nr. 2.3) | - a)
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken - b)
Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen - c)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
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3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 16 Nr. 3) | |
3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 16 Nr. 3.1) | - a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern - b)
externe und interne Netze und Dienste nutzen - c)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten - d)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen - f)
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen - g)
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
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3.2 | Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 3.2) | - a)
bürowirtschaftliche Abläufe gestalten - b)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren - c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen - d)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen - e)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 16 Nr. 3.3) | - a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden - c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren - d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten - e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 16 Nr. 3.4) | - a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten - b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen - c)
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten - d)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden - e)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
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4. | Marketing und Verkauf (§ 16 Nr. 4) | |
4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 16 Nr. 4.1) | - a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen - b)
Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln - c)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen - d)
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
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4.2 | Verkauf (§ 16 Nr. 4.2) | - a)
den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren - b)
Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen - c)
bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen - d)
Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten - e)
zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen - f)
Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
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5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 16 Nr. 5) | |
5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 16 Nr. 5.1) | - a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben - b)
branchenspezifische Kontenpläne anwenden - c)
Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten - d)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten - e)
Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigen - f)
am Umsatzsteuerverfahren mitwirken - g)
Bestands- und Erfolgskonten führen
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5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 16 Nr. 5.2) | - a)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern - b)
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen - c)
Leistungen bewerten und verrechnen - d)
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
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5.3 | Controlling (§ 16 Nr. 5.3) | - a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden - b)
betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten - c)
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
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5.4 | Finanzierung (§ 16 Nr. 5.4) | - a)
unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten - b)
bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
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6. | Personalwirtschaft (§ 16 Nr. 6) | - a)
an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken - b)
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten - c)
Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen - d)
an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken - e)
bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten - f)
Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
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Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c |
7. | Vermarktung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 7) | |
7.1 | Veranstaltungsmarkt (§ 16 Nr. 7.1) | - a)
Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen - b)
wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzen - c)
die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewerten - d)
branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheiden - e)
die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheiden - f)
Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen
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7.2 | veranstaltungsbezogenes Marketing (§ 16 Nr. 7.2) | - a)
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründen - b)
Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzen - c)
Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirken - d)
Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen
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7.3 | kundenorientierte Leistungsangebote (§ 16 Nr. 7.3) | - a)
Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichten - b)
eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbieten - c)
Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen
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8. | Methoden des Projektmanagements (§ 16 Nr. 8) | - a)
inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwenden - b)
Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinieren - c)
Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten - d)
Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren
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9. | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 9) | |
9.1 | Veranstaltungskonzeption (§ 16 Nr. 9.1) | - a)
an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirken - b)
Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellen - c)
Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren
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9.2 | Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 9.2) | - a)
Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffen - b)
Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffen - c)
Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermitteln - d)
veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellen - e)
Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung
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9.3 | Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung (§ 16 Nr. 9.3) | - a)
Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachen - b)
Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften
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10. | Durchführung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 10) | |
10.1 | Vorphase, Aufbau (§ 16 Nr. 10.1) | - a)
die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachen - b)
Personal einweisen und Personaleinsatz überwachen - c)
Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirken - d)
Mitwirkende betreuen
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10.2 | Veranstaltungsbeginn (§ 16 Nr. 10.2) | - a)
Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachen - b)
Besucherbetreuung überwachen
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10.3 | Programmablauf (§ 16 Nr. 10.3) | - a)
Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten - b)
Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbieten - c)
bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen
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10.4 | Veranstaltungsende (§ 16 Nr. 10.4) | - a)
den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellen - b)
an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirken - c)
Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten
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11. | Nachbereitung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 11) | |
11.1 | Erfolgskontrolle und Dokumentation (§ 16 Nr. 11.1) | - a)
Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführen - b)
Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentieren - c)
Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen
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11.2 | finanzielle Abwicklung (§ 16 Nr. 11.2) | - a)
Nachkalkulationen durchführen - b)
interne und externe Endabrechnungen erstellen - c)
steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen
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12. | Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12) | |
12.1 | Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 16 Nr. 12.1) | - a)
räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassen - b)
akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigen - c)
vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassen - d)
veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden
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12.2 | Einsatz von Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12.2) | - a)
technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesen - b)
Sicherstellung der Energieversorgung veranlassen - c)
Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläutern - d)
veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwenden - e)
Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen
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13. | rechtliche Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 13) | - a)
veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachten - b)
veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwenden - c)
abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwenden - d)
steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten
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14. | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 16 Nr. 14) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten - c)
Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
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(noch Anlage 3) |