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Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KostenbeitragsV

Ausfertigungsdatum: 01.10.2005

Vollzitat:

"Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab:  2.10.2005 +++)

Auf Grund des § 94 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
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§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
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§ 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen

(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage.
(2) Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben.
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§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 5 und 6 der Anlage.
(2) Beträgt die tägliche Förderung durchschnittlich über fünf Stunden, so ergibt sich der maßgebliche Kostenbeitrag aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 5, anderenfalls aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 6.
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§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.
(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Würden die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert, so liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vor. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.
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§ 5 Behandlung hoher Einkommen

(1) Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
(2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt
1.
25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,
2.
zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,
3.
zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.
Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.
(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt
1.
5 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistungen mit einer Betreuungszeit von mindestens fünf Stunden und
2.
3 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistungen mit einer Betreuungszeit von unter fünf Stunden.
(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
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§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige

Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 14 heranzuziehen.
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§ 7 Einsatz des Kindergelds

(1) Ein Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn
1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist.
(2) Bei einer Erstattung nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wird das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils abgezogen.
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§ 8 Übergangsregelung für Altfälle

(1) Ergibt sich bei der Umstellung der Heranziehung zu den Kosten nach Maßgabe des § 97b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Kostenbeitrag, der mehr als 20 Prozent über der bisherigen Belastung liegt, so ist in den ersten sechs Monaten nach der Umstellung bis zur Einkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung vorzunehmen. Danach ist der Kostenbeitrag in voller Höhe zu erheben.
(2) Waren die Eltern bisher als Gesamtschuldner kostenbeitragspflichtig, so ist jedem der beiden Elternteile bei der Vergleichsberechnung nach Absatz 1 die hälftige Belastung zuzurechnen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2909)


Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 Achtes Buch SozialgesetzbuchBeitragsstufe 1 vollstationär erste PersonBeitragsstufe 2 vollstationär zweite Person
EinkommensgruppeEuroEuroEuro
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
1bis 7500 *)0 *)
2751 bis 85060 *)25 *)
3851 bis 95018550 *)
4951 bis 1.050250100 *)
51.051 bis 1.150275165 *)
61.151 bis 1.300305180
71.301 bis 1.450340205
81.451 bis 1.600380230
91.601 bis 1.800425255
101.801 bis 2.000475285
112.001 bis 2.200525315
122.201 bis 2.400575345
132.401 bis 2.700635380
142.701 bis 3.000710425
153.001 bis 3.300785470
163.301 bis 3.600875515
173.601 bis 3.900935560
183.901 bis 4.2001.010605
194.201 bis 4.6001.100660
204.601 bis 5.0001.200720
215.001 bis 5.5001.375825
225.501 bis 6.0001.500900
236.001 bis 6.5001.625975
246.501 bis 7.0001.7501.050
257.001 bis 7.5001.8751.125
267.501 bis 8.0002.0001.200
278.001 bis 8.5002.1251.275
288.501 bis 9.0002.2501.350
299.001 bis 9.5002.3751.425
309.501 bis 10.0002.5001.500
 
Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 Achtes Buch SozialgesetzbuchBeitragsstufe 3 vollstationär dritte PersonBeitragsstufe 4 teilstationär über 5 Std.
EinkommensgruppeEuroEuroEuro
Spalte 1Spalte 4Spalte 5
1bis 7500 *)0
2751 bis 8500 *)40
3851 bis 9500 *)45
4951 bis 1.05050 *)50
51.051 bis 1.15070 *)55
61.151 bis 1.300100 *)60
71.301 bis 1.450135 *)65
81.451 bis 1.600150 *)75
91.601 bis 1.800170 *)85
101.801 bis 2.00019095
112.001 bis 2.200210105
122.201 bis 2.400230115
132.401 bis 2.700255125
142.701 bis 3.000285140
153.001 bis 3.300315155
163.301 bis 3.600345170
173.601 bis 3.900375185
183.901 bis 4.200405200
194.201 bis 4.600440220
204.601 bis 5.000480240
215.001 bis 5.500550275
225.501 bis 6.000600300
236.001 bis 6.500650325
246.501 bis 7.000700350
257.001 bis 7.500750375
267.501 bis 8.000800400
278.001 bis 8.500850425
288.501 bis 9.000900450
299.001 bis 9.500950475
309.501 bis 10.0001.000500
 
Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Beitragsstufe 5 teilstationär bis zu 5 Std. 
EinkommensgruppeEuroEuro
Spalte 1Spalte 6
1bis 7500
2751 bis 85024
3851 bis 95027
4951 bis 1.05030
51.051 bis 1.15033
61.151 bis 1.30037
71.301 bis 1.45041
81.451 bis 1.60046
91.601 bis 1.80051
101.801 bis 2.00057
112.001 bis 2.20063
122.201 bis 2.40069
132.401 bis 2.70076
142.701 bis 3.00085
153.001 bis 3.30094
163.301 bis 3.600103
173.601 bis 3.900112
183.901 bis 4.200121
194.201 bis 4.600132
204.601 bis 5.000144
215.001 bis 5.500165
225.501 bis 6.000180
236.001 bis 6.500195
246.501 bis 7.000210
257.001 bis 7.500225
267.501 bis 8.000240
278.001 bis 8.500255
288.501 bis 9.000270
299.001 bis 9.500285
309.501 bis 10.000300
-----
*)
Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen.