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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.