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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken.

Fußnote

(+++ §§ 44 bis 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ §§ 46 bis 46h: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 46 bis 46c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ §§ 45 bis 46a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 4 KfWV +++)