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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
1.
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
2.
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3.
der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)