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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)
§ 2 Regelungen durch die Landesbehörden

(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,
1.
weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen;
2.
zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere
a)
die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,
b)
den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.
Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschränkungen nach Satz 1 angeordnet sind.
(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:
1.
von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln,
2.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht,
3.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.
(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.