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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)
§ 3 Bekanntgabe der Landeplätze

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.