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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 15a Zonenschäden

(1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) entstanden ist
1.
als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes,
2.
als Schaden, der nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes berücksichtigt werden könnte, wenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12 des Reparationsschädengesetzes nicht entgegenstünden,
3.
als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden könnte, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten wäre,
4.
als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
(2) Ein Schaden muß entstanden sein
1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,
2.
an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:
a)
an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 8. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838) gleichgestellten eigenen Erzeugnissen,
b)
an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,
c)
an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften,
d)
an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,
e)
an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet nach dem Eintritt des Schadens verwertet worden sind.
(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen
1.
ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
2.
die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.
(4) Ein Schaden, der am Vermögen eines im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt,
1.
soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Zonenschaden des Verstorbenen,
2.
im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Zonenschaden der Erben.