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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen

Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.