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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 245 Schadensbetrag

Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249a, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes:
1.
Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.
2.
Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind festgestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben festgestellten Betrag abzusetzen.
3.
Von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach § 100 gemindert worden ist.
4.
Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. Durch Rechtsverordnung kann Abweichendes für Ansprüche in solchen Währungen bestimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem dem Umstellungsverhältnis der Reichsmark vergleichbaren Währungsverfall nicht ausgesetzt waren; Entsprechendes gilt für Ansprüche in solchen Währungen, für die eine Regelung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungsgesetzes getroffen wird.
5.
Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind anzusetzen,
a)
wenn diese auf Reichsmark gelautet haben, mit dem Betrag, mit dem sie auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umzuwerten gewesen wären; dabei ist für Ansprüche aus Kaufpreisen im Sinne des § 15a Abs. 3 Nr. 1 ein Umwertungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen,
b)
im übrigen mit dem festgestellten Betrag.
Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung als Reichsmark festgestellt worden, so werden sie für die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwendung der Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichsmark angesetzt.