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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 281 Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 11 Euro monatlich gewährt werden.