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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 292c Überleitungsvorschriften

In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden
1.
bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Höhe,
2.
bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
3.
in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 284.