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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 306 Landesbehörden

Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.