Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.