Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) § 6Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.