Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisLFBAG
Ausfertigungsdatum: 30.11.1954
Vollzitat:
"Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 332 V v. 31.10.2006 I 2407 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
13.
- 1.
- die Prüfung oder Überwachung der Prüfungen zur Feststellung der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) des Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät,
- 2.
- die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeräts,
- 3.
- die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luftverkehr,
- 4.
- die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie sonstiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät,
- 5.
- die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer, Linienflugzeugführer, berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Flugnavigatoren, Flugingenieure und Führer von Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechtigungen nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal an diese Personen,
- 6.
- die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen für die fliegerärztliche Untersuchung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,
- 7.
- die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,
- 8.
- die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater,
- 9.
- die Erteilung von Besatzungsausweisen für Fluglinienpersonal,
- 10.
- die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung von den nicht in Nummer 5 genannten Luftfahrern,
- 11.
- die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät und der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal,
13.
- 14.
- die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrtpersonal und Luftfahrtgerät sowie die Auskunftserteilung über diese Nachrichten,
- 15.
- die Sammlung und die Sichtung von Berichten und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrttechnik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig sind,
- 16.
- die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder das Luftfahrt-Bundesamt zuständig sind,
- 17.
- auf Antrag die Erstattung von Gutachten über die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung die Länder zuständig sind,
- 18.
- die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luftverkehrsgesetz. Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrolle im Einzelfall ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch die Länder zurück.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann dem Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
