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Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

LFZ/KVRÄndG

Ausfertigungsdatum: 27.07.1969

Vollzitat:

"Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das durch Artikel 22 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 22 Nr. 6 G v. 22.12.1983 I 1532

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1970 +++)

Art. 1: LFZG 800-19-2
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Abweichende Vereinbarungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.
Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 3 § 5 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Artikel 2 Nr. 2, 3, 5, 6 Buchstaben b und c, Nr. 12, 13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft.
(2)