Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Lebensmittelspezialitätengesetz - LSpG)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisLSpG
Ausfertigungsdatum: 29.10.1993
Vollzitat:
"Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.12.2010 I 1934 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 6.11.1993 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EWGV 2082/92 (CELEX Nr: 31992R2082) +++)
Überschrift: IdF d. Art. 6 Nr. 1 G v. 9.12.2010 I 1934 mWv 15.12.2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Weinrechts.
(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über
- 1.
- die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register,
- 2.
- Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
- 3.
- Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäische Kommission geführten Register
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer den Artikeln 13 oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
(4) (weggefallen)
(1) Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten erforderliche Überwachung und Kontrolle (Überwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen (§ 7 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
- 3.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 4.
- Auskunft verlangen.
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren der Überwachung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr zu regeln.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(1) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 geschützte Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung in einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist, oder
- 2.
- einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
- a)
- das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
- b)
- die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- c)
- die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
- d)
- Proben nicht entnehmen läßt,
- e)
- geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
- f)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 2.
- einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
