Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisLuftkostV
Ausfertigungsdatum: 14.02.1984
Vollzitat:
"Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2010 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.8.2010 I 1224 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.1984 +++)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben.
(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.
(5) Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Gebühr kann bei einem geringen jährlichen Fluggastaufkommen auf einem Flughafen innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.
(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.
(3) (weggefallen)
(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.
(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.
(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen
(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.
(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.
(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.
Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.
Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.
Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.
Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.
Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.
Der Bundesminister für Verkehr
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1225 - 1242)
Inhaltsverzeichnis
| I. | Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät |
| II. | Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen |
| III. | Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen |
| IV. | Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal |
| V. | Anlage und Betrieb von Flugplätzen |
| VI. | Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät |
| VII. | Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen |
Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435), JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003), JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1(ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1). |
- I.
- Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand Gebühr 1. Entwicklung a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) 600 bis 14 000 EUR b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2. Herstellung a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Anhang Teil 21, Abschnitt G)
600 bis 14 000 EURb) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV)
500 EURe) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F)
500 bis 5 000 EURf) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)
300 EUR3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttechnischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen)
500 bis 14 000 EURb) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, Abschnitt A, Unterabschnitt G)
500 bis 14 000 EURe) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d 3/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d 2/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV)
350 EURh) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV)
80 bis 450 EURi) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 LuftGerPV)
90 bis 300 EURj) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der Genehmigung
300 EURk) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302
100 bis 2 000 EURl) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901 d, e)
100 bis 1 000 EUR4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Abs. 5 LuftGerPV)
220 EURb) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfungen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV)
60 bis 600 EURc) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 3
90 EURd) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EURe) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A, 145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4)
100 bis 1 800 EUR5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9 LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K) a) Grundgebühr je Anerkennung 70 EUR b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation
65 bis 110 EUR6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von a) bis 5 Personen 1 000 EUR b) über 5 bis 10 Personen 2 000 EUR c) über 10 bis 50 Personen 3 500 EUR d) über 50 bis 100 Personen 5 000 EUR e) über 100 bis 250 Personen 7 000 EUR f) über 250 bis 500 Personen 10 000 EUR g) über 500 Personen 14 000 EUR - II.
- Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
Gebührentatbestand Gebühr 1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO) A. Grundgebühren a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse aa) bis 2 000 kg 500 EUR bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg 900 EUR cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg 1 500 EUR dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg 2 500 EUR ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg 5 000 EUR ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg 11 000 EUR gg) über 150 000 kg 24 000 EUR b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse aa) bis 1 500 kg 800 EUR bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg 1 200 EUR cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg 1 800 EUR dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg 3 000 EUR ee) über 100 000 kg 6 000 EUR c) Motorsegler aa) nicht selbststartend 200 EUR bb) selbststartend 500 EUR d) Segelflugzeuge 150 EUR e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung für aa) bis 5 Personen 150 EUR bb) über 5 Personen bis 15 Personen 500 EUR cc) über 15 Personen 1 000 EUR f) Ultraleichtflugzeuge 50 bis 125 EUR g) Rettungsfallschirme 250 EUR h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg 500 EUR i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub aa) bis 75 kW 350 EUR bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N 700 EUR cc) über 150 kW bis 375 kW oder über 3 000 N bis 10 000 N 1 500 EUR dd) über 375 kW bis 750 kW oder über 10 000 N bis 50 000 N 3 000 EUR ee) über 750 kW oder über 50 000 N 4 000 EUR ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA) 250 EUR j) Propeller aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller 300 EUR bb) Verstellpropeller 700 EUR k) Rettungs- oder Sicherheitsgeräte 130 bis 500 EUR l) Geräte der elektrischen Anlagen 180 bis 800 EUR m) Bordküchen 180 bis 1 300 EUR n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp 70 EUR B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EURC. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät
(§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)a) Musterprüfung aa) Rettungssystem 300 bis 2 500 EUR bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 000 EUR cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 500 EUR b) Stückprüfung aa) Rettungsgerät 25 bis 250 EUR bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 500 EUR c) Nachprüfung aa) Luftsportgerät aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR bbb) Abnahmeprüfung 80 bis 350 EUR bb) Rettungssystem aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR bbb) Abnahmeprüfung 50 bis 150 EUR D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 4 LuftGerPV) a) Musterprüfung, Stückprüfung 150 bis 500 EUR b) Nachprüfung 30 bis 150 EUR E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung
65 bis 110 EUR2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO)a) Grundgebühr 1/10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach II. Nr. 1 Buchstabe A b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Musterzulassung
65 bis 110 EUR3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(§ 8 LuftGerPV)
50 bis 2 000 EUR4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) a) Grundgebühr 100 bis 1 000 EUR b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen
65 bis 110 EUR5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) a) Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach II. Nr. 4 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung
65 bis 110 EUR6. Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV,
3. DV LuftGerPV)a) Erstmalige Anerkennung 850 EUR b) Verlängerung der Anerkennung 160 EUR 7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse aa) bis 2 000 kg 80 EUR bb) über2 000 kg bis 20 000 kg 350 EUR cc) über20 000 kg bis 100 000 kg 1 000 EUR dd) über100 000 kg bis 150 000 kg 2 500 EUR ee) über150 000 kg 4 500 EUR b) Luftschiffe aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas 400 EUR bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1 000 EUR c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch
800 EURBeantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht. d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeuges aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz
2 000 bis 5 000 EURbb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 700 EUR 8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO) a) Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren nach II. Nr. 7 mindestens jedoch
30 EURb) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 70 EUR c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 25 EUR 9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG)
30 EUR10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H) a) Einzelzulassung aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone
5/10 der Gebühr
gemäß II. Nr. 7bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg 30 EUR cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie bei Buchstabe aa, höchstens jedoch
500 EURb) Allgemeine Zulassung 50/10 der Gebühr
gemäß II. Nr. 10 a11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) Gebührensätze wie
bei II Nr. 10 a12. Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO) a) aus der Luftfahrzeugrolle 40 EUR b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 30 EUR 13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 LuftVZO)
40 EUR14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR 15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 30 EUR 16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR - III.
- Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
Gebührentatbestand Gebühr 1. Privatflugzeugführer a) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV) aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR bb) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR bb) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR 2. Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV)a) Abnahme der theoretischen Prüfung 55 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR 3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR 3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen
(JAR-FCL 1.510 deutsch)a) theoretische Prüfung 440 EUR b) praktische Prüfung 140 EUR 4. Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR 5. Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR 6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR 7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR 8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 65 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR 9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 25 bis 75 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 25 bis 75 EUR 10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 70 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR 11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR 12. Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 450 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 150 EUR 13. Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262 deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch)
50 bis 350 EUR14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV,
JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR 15. Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)
280 EUR16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung
(§ 81 Abs. 5 LuftPersV)
50 EUR17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung
(§ 85 Abs. 6 LuftPersV)
30 EUR18. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 170 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 110 EUR 19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung
(§ 84a Abs. 4 LuftPersV)
25 bis 75 EUR20. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instrumentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Abschnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H)
100 bis 500 EUR21. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 LuftPersV)
35 bis 250 EUR22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV)
35 bis 150 EUR23. Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät
(§ 104 LuftPersV)a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV) 270 EUR b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) 240 EUR c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4
(§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)
5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebührd) für Musterberechtigung 130 bis 600 EUR 24. Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater
(§ 113 LuftPersV)
380 EUR25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO)
25 bis 60 EUR26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV
1 100 bis 3 750 EUR27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV
250 bis 1 100 EUR28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV)
3/10 bis 10/10 der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr29. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal
5/10 bis 10/10 der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr30. Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch)
3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr31. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 100 bis 260 EUR 32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal
(§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003)a) Kategorie A 150 EUR b) Kategorie B1 240 EUR c) Kategorie B2 240 EUR d) Kategorie C 270 EUR e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis d vorgesehenen Gebühr f) Musterberechtigung 130 bis 600 EUR 33. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung 2/10 der für die Prüfung vorgesehenen Gebühr 34. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
(§ 14 FlugfunkV)
Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in der jeweils geltenden Fassung - IV.
- Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
Gebührentatbestand Gebühr 1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO)
50 bis 70 EUR2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahrzeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV)
20 bis 30 EUR3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a,
52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch,
JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003)
40 bis 100 EUR4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV,
JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch)
40 bis 100 EUR5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 40 bis 100 EUR 6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch)
40 bis 100 EUR7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
(§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV)
40 bis 100 EUR8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO)
40 bis 250 EUR9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch) a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 110 bis 250 EUR b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 110 bis 1 250 EUR 10. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 60 bis 250 EUR 11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV)
40 EUR12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
technisches Personal (§ 36 FSPersAV)
80 EUR13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV)
80 EUR14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)
80 EUR15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben
50 bis 770 EUR16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch)
30 bis 300 EUR17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV)
250 bis 3 800 EUR18. Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV)
250 bis 2 200 EUR19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125 Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV)
15 bis 35 EUR20. Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift 35 EUR - V.
- Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Gebührentatbestand Gebühr 1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 1 660 bis 400 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65 000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO)
330 bis 3 500 EURd) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR 2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 330 bis 10 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c 330 bis 3 000 EUR c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 100 bis 1 500 EUR 3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG) a) eines Flughafens 135 bis 250 000 EUR b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d 135 bis 2 600 EUR c) eines Segelfluggeländes 130 bis 2 000 EUR d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln
100 bis 1 500 EUR4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Änderungen von Anlage und Betrieb a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO) 300 bis 100 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d
50 bis 2 000 EURc) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO)
50 bis 1 500 EURd) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO)
50 bis 1 000 EUR5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens 1 600 bis 300 000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c 330 bis 50 000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge
150 bis 2 000 EURd) eines Segelfluggeländes 150 bis 2 000 EUR 6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage) a) eines Flughafens 1 600 bis 300 000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c 330 bis 50 000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge
150 bis 2 000 EURd) eines Segelfluggeländes 150 bis 2 000 EUR 7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen aufgrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes a) eines Flughafens 300 bis 10 000 EUR b) eines Landeplatzes 170 bis 1 500 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge
70 bis 1 000 EURd) eines Segelfluggeländes 70 bis 800 EUR 8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) a) eines Flughafens 33 000 bis 5 000 000 EUR b) eines Landeplatzes 20 000 bis 1 000 000 EUR 9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
(§ 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)a) eines Flughafens 3 500 bis 1 000 000 EUR b) eines Landeplatzes 1 000 bis 20 000 EUR 10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG) a) eines Flughafens 300 bis 50 000 EUR b) eines Landeplatzes 65 bis 1 300 EUR 11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO) 300 bis 10 000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) 35 bis 1 300 EUR 12. Befreiung von der Betriebspflicht a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10 000 EUR b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR 13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG)
70 bis 5 000 EUR14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG)
70 bis 5 000 EUR15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG) a) eines Landeplatzes 130 bis 800 EUR b) eines Segelfluggeländes 70 bis 270 EUR 16. Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO) a) an einem Flughafen 100 bis 20 000 EUR b) an einem Landeplatz 70 bis 2 000 EUR c) an einem Segelfluggelände 35 bis 400 EUR 17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOW)
50 bis 3 000 EURb) Luftschiffe 100 bis 150 EUR c) sonstiges Luftfahrtgerät bis 200 EUR 18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleister bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten
6 700 bis 840 000 EURb) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten
1 700 bis 330 000 EURc) bei sonstigen 130 bis 13 000 EUR 19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen
3 300 bis 670 000 EURb) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen
670 bis 167 000 EURc) bei sonstigen 70 bis 6 700 EUR 20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flughäfen 130 bis 13 300 EUR b) bei Landeplätzen 35 bis 3 300 EUR 21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen a) unter 20 000 200 bis 500 EUR b) unter 100 000 501 bis 10 000 EUR c) unter 500 000 5 001 bis 24 000 EUR d) über 500 000 24 000 bis 50 000 EUR 22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-LärmschutzV
50 bis 250 EUR - VI.
- Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand Gebühr 1. Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO)
250 bis 8 000 EUR2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch)
1 100 bis 16 000 EUR3. Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG)
200 bis 820 EUR4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h und i)
100 bis 1 800 EUR5. Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO)
100 bis 1 400 EUR6. Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 110 bis 1 125 EUR 7. Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 50 bis 700 EUR 8. Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO) a) allgemein 800 EUR b) im Einzelfall 80 EUR 9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO)
50 bis 10 300 EUR10. Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (§ 6 LuftVO)
50 bis 500 EUR11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 7 LuftVO)
60 bis 170 EUR12. Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 8 LuftVO) 60 bis 150 EUR 13. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) 60 bis 260 EUR 14. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15
30 bis 500 EUR15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO)
50 bis 260 EUR15a. Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums (§ 15a Abs. 2 LuftVO)
60 EUR16. Erlaubnis nach § 16 LuftVO a) allgemein 30 bis 500 EUR b) für Flugmodellgelände 100 bis 3 500 EUR 17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen a) wirtschaftliche Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
100 bis 1 600 EURbb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
650 bis 30 000 EURb) technische Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
200 bis 1 600 EURbb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
650 bis 30 000 EURc) flugbetriebliche Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
500 bis 7 000 EURbb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 650 bis 30 000 EUR bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge 300 bis 8 000 EUR wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben werden 18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) 50 EUR 19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185)
125 bis 250 EUR20. Zulassung einer Ausnahme a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) 230 bis 780 EUR b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung
(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO)
230 bis 767 EURc) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246)
210 bis 3 000 EURd) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91 oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-OPS 3.010 deutsch
50 bis 4 000 EUR21. (weggefallen) 22. (weggefallen) 23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a
50 bis 500 EURb) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS 3.030 deutsch)
60 bis 1 500 EURc) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder
JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a)
60 bis 500 EURd) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a)
200 bis 1 200 EURe) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erforderlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbindung mit OPS 1.243 und 1.865)
150 bis 800 EURf) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM – Reduced Vertical Separation Minimum) § 2b der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241)
150 bis 1 100 EURg) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1040, OPS 1.135)
300 bis 1 100 EUR24. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO) 50 EUR 25. Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3 Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch)
300 EUR26. Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2 LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302) a) Ausnahmen im Einzelfall 125 bis 250 EUR b) Änderung des Programms 100 bis 1 000 EUR 27. Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestreckendaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buchstabe a)
250 bis 1 000 EUR28. Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS 3.620 deutsch)
250 bis 1 500 EUR29. Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch)
300 bis 900 EUR30. Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch)
300 bis 900 EUR31. Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 3.005 deutsch)
250 bis 1 000 EUR32. Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkommens in Verbindung mit § 3a LuftVG)
100 bis 5 000 EUR - VII.
- Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Gebührentatbestand Gebühr 1. Ausstellung von a) Besatzungsausweisen 50 EUR b) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO) 50 EUR 2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO) a) allgemein 150 bis 8 000 EUR b) im Einzelfall 150 bis 3 000 EUR c) Änderung der Erlaubnis 2 000 EUR 3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
JAR-OPS 3.1220 deutsch)
350 bis 900 EUR4. Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155 deutsch)
2 000 EUR5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7
30 bis 160 EUR6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
50 bis 160 EUR7. Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
140 EUR8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG) a) Grundgebühr 80 bis 130 000 EUR b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anlagen und Geräte
46 bis 92 EURc) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b 9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG) a) Grundgebühr 75 bis 2 600 EUR b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung
46 bis 92 EURc) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b 10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse a) bis 5 700 kg 25 bis 360 EUR b) über 5 700 kg 140 bis 720 EUR 11. Gutachtliche Stellungnahme a) weggefallen b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3 500 EUR c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1 250 EUR d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 50 bis 210 EUR 12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
15 bis 65 EUR13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 45 bis 150 EUR b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 60 bis 430 EUR 14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015, 2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015)
100 bis 7 000 EUR15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005)
100 bis 2 000 EUR16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch)
260 bis 770 EUR17. Anerkennung a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)
100 bis 400 EURb) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten „SFI“ (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)
80 bis 300 EUR18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO)
70 bis 910 EUR19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen (§ 24e Abs. 7 LuftVZO)
200 bis 2 600 EUR20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO)
500 bis 1 500 EUR21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e Abs. 6 LuftVZO)
500 EUR22. (weggefallen) 23. (weggefallen) 24. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen (§ 24c Abs. 2 LuftVZO)
50 bis 150 EUR25. Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)
40 EUR26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
30 bis 250 EUR27. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003)
30 bis 260 EUR28. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der Verordnung (EG) 2042/2003)
200 bis 2 200 EUR29. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355)
100 bis 250 EUR30. Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV)
25 EUR31. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
50 bis 180 EUR32. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. JAR-FCL 1.355)
100 EUR33. Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO)
130 EUR34. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde
bis zu 8/10 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr34a. Erfolglose Widerspruchverfahren Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 EUR. 35. Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126 LuftPersV)
60 bis 550 EUR
