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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Anlage 9B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
(zu § 12)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 153 - 155
Die praktische Einweisung und Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:
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Fliegerische Einweisung
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Technische Ausbildung
Die fliegerische Einweisung kann mit der Ausbildung von Bewerbern für eine Lizenz für Berufspiloten kombiniert werden, wenn diese Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden oder die Bestimmungen des § 117 Abs. (3) LuftPersV erfüllt sind. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Hubschrauber muss für die Ausbildung geeignet sein.
Fliegerische Einweisung
Die fliegerische Einweisung erfolgt in einem Umfang von mindestens 45 Stunden.
Kleinorientierung in verschiedenen Höhen
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Terrestrische Navigation mit Karten unterschiedlichen Maßstabes
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Luftraumbeobachtung
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Technische Überwachung und Bedienung des Hubschraubers
Überlandflug mit Landungen auf Landeplätzen, militärischen Flugplätzen und Verkehrsflughäfen
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Orientierung einschl. Kleinorientierung
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Bestimmung von
Wind
Geschwindigkeit über Grund
Voraussichtlicher Ankunftszeit (ETA)
Überflugzeit (ETO)
Kraftstoffverbrauch
Letzter möglicher Umkehrpunkt (Point of no return)
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Entnahme von Daten aus den an Bord befindlichen Flugsicherungsunterlagen sowie deren Auswertung
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers bei Außenlandungen
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Bestimmung der Windrichtung
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Unterstützung des Hubschrauberführers bei der Beurteilung von Anflugrichtung und Landeplatzbeschaffenheit
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Beurteilung und Überwachung der Hindernisfreiheit an der dem Piloten abgewandten Seite des Hubschraubers
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Höhenfluges
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Orientierung
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Beobachtung eines möglichen Eisansatzes
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Nachtfluges
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Bedienen der Kabinen- und Instrumentenbeleuchtung
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Bedienung der Scheinwerfer
Die fliegerische Einweisung ist um eine technische Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Flugtechnikers zur Wartung, Pflege und Instandhaltung des Hubschraubers, sowie zur Störungssuche und -behebung am Boden zu ergänzen.
Technische Ausbildung
Allgemeine Einweisung
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Sicherheitsbestimmungen
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Hallen- und Werkstattordnung
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Brandschutz
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Instandhaltungsbetriebshandbuch
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Handbuch für Qualitätsmanagement
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Verbrauchsmaterial
Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers
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Einweisung in die Bordpapiere
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Bewegung des Hubschraubers am Boden
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Be- und Enttankung
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Cockpiteinweisung
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Vorflugkontrolle
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Tageskontrolle
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Meldeverfahren bei Beanstandungen
Standardverfahren
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Einheiten im Messwesen
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Grundlagen des Messens elektrischer und mechanischer Größen
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Grundlagen des Prüfens
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Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen Werkstoffe
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Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten am Fluggerät beachten
Einweisung in die Dokumentation des Luftfahrzeuges
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Wartungsunterlagen
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Technische Akte
Grundfertigkeiten
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Drahtsicherungen
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Splintsicherungen
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Blechsicherungen
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Schraubverbindungen
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Seilverbindungen
Wartungsdienst
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Einweisung in die Wartung bis zum Umfang der ersten größeren Kontrolle
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Einweisung in Sonderkontrollen nach Baugruppenwechsel
Einweisung in den Ein- und Ausbau von Hauptbaugruppen, z.B.:
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Triebwerk
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Hauptrotorblätter
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Hauptrotorkopf
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Mechanische Baugruppen
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Heckrotorkopf
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Heckrotorblätter
Einstellungen / Prüfungen
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Triebwerksdrehzahl
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Anlasstemperatur
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Einstellwinkel der Hauptrotorblätter
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Grundeinstellung des Heckrotors
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Bordnetzspannung
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Prüfung der Hydraulikanlage
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Prüfung der Steuerungsanlage
Einsatzausrüstung
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Ein- und Ausbau von Sonderausrüstung
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Funktionsprüfung
Prüfungen bei drehendem Rotor
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Blattspurlauf,
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Dynamisches Auswuchten des Haupt- und Heckrotors
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Schwingungsmessung Triebwerk
Störungssuche und –behebung
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Störungen beim Anlassen
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Störungen in musterspezifischen Systemen
Diese Ausbildung kann entfallen, wenn der Bewerber um eine Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluggerätmechaniker und eine musterspezifische Einweisung für das Hubschraubermuster, auf dem er seine Tätigkeit ausüben soll, nachweisen kann.