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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG)
§ 20 Informationen für Wirtschaftsakteure

Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 kostenlos Informationen über die Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsvorschriften der Union verlangen. Für diese Zwecke ist Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 anzuwenden.