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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin* (Maßschuhmacherausbildungsverordnung - MaßschuhmAusbV)
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowie
2.
Schuhreparatur.