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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
§ 50 Fortsetzung der Berufsausbildung

Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem – auch neuen – Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist. Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7.