(2) Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst
- 1.
öffentliche Straßen,
- 2.
Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, und
- 3.
Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,
nach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes und der Länder.