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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG)
§ 2 Technische Anforderungen

Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:
1.
Satellitenortung,
2.
Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
3.
Mikrowellentechnik (5,8 GHz).