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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise (Mineralölausgleichs-Verordnung)
§ 4 Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen

Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.