MRegV
Ausfertigungsdatum: 21.07.2016
Vollzitat:
"Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 |
(+++ Textnachweis ab: 30.7.2016 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 21.7.2016 I 1850 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 30.7.2016 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1 | Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes | 1 400 bis 10 000 |
2 | Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes | 770 bis 5 840 |
3 | Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 500 |
4 | Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde | bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
5 | Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
6 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
7 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
8 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7 |
9 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 30 Prozent des streitigen Betrages |