Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Verbot des Befahrens 1 der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen
§ 6 

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 die Neustädter Bucht befährt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 3 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 eine Bescheinigung nicht mitführt,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht vorlegt oder
5.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.