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Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

OrdenErl

Ausfertigungsdatum: 04.07.1958

Vollzitat:

"Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 Erlass vom 29. August 2011 (BGBl. I S. 1832) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 Erlass v. 29.8.2011 I 1832

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ordens Pour le merite
für Wissenschaften und Künste.
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen:
1.
Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,
2.
Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,
3.
Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen,
4.
Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen.
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Orden und Ehrenzeichen.
Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenne ich das
Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen
als Ehrenzeichen an.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(1) Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
(2) Jede Änderung der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern