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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.