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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 61 Abschluß der Ermittlungen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.